AGB

Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 

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Lieferbedingungen:

Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten sowohl für den Verkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sowie auch für unsere geschäftlichen Beziehungen zu Privatkunden (Nichtkaufleuten).

Unter einem “Verbraucher” im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person zu verstehen, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Ein “Unternehmer” ist gem. § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Die Geschäftsbedingungen finden Anwendung auf unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen (Beratungsleistungen, Herstellung von Produkten).

I. Allgemeines

1. Angebote, Lieferungen und alle sonstigen Leistungen der Firma Leise erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen, die von einem Besteller einem Auftrag zugrunde gelegt werden, wird hiermit widersprochen. Sie erlangen Wirksamkeit nur, wenn sie von Leise schriftlich anerkannt werden.

3. änderungen der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform.

II. Angebot und Vertragsschluß

1. Angebote von Leise sind freibleibend. Der Besteller ist, soweit er nicht eine andere Bindungsfrist festlegt, an seinen Auftrag mindestens 8 Werktage gebunden. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Auftrag durch Leise schriftlich bestätigt wurde. Weicht die Bestätigung von dem Auftrag ab, so ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern nicht der Besteller die Abweichung unverzüglich schriftlich rügt.

2. Mündliche, telefonische und durch Vertreter getroffene Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch Leise.

III. Preise

1. Maßgebend sind unsere am Liefertag geltenden Preise (= Nettowarenwert zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe). Nebenaufwendungen, insbesondere Verpackung, Fracht, Porto, Versicherungs- und Zustellungsgebühren, Montage etc. werden gesondert berechnet.

2. Festpreise bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

3. Preisreklamationen müssen innerhalb von 14 Tagen geltend gemacht werden.

IV. Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Reparaturrechnungen sind ohne Abzug sofort zahlbar.

2. Rechnungen sind in der Reihenfolge der Rechnungsstellung in bar, durch überweisung oder durch Scheck zu zahlen. Eine Begleichung durch Hereingabe von Wechseln kann nur erfolgen, wenn Leise hierzu seine schriftliche Zustimmung erteilt hat. Bei Wechseln und Schecks gilt der Tag der Einlösung als Tag der Bezahlung. Wechsel dürfen im Höchstfall eine Laufzeit von drei Monaten haben. Sie müssen LZB-diskontfähig sein. Diskont, Provision, Wechselspesen und Wechselkosten sind vom Besteller zu tragen und sofort zu entrichten. Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung von Wechseln übernimmt Leise keine Haftung. Werden zur Diskontierung weitergegebene Wechsel aus irgendeinem Grund von der Bank zurückgegeben, ist Leise berechtigt, sofortige anderweitige Zahlung zu verlangen.

3. Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine werden Zinsen gemäß den jeweiligen Banksätzen für überziehungskredite berechnet, mindestens aber in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Der Nachweis eines höheren oder niedrigeren Schadens ist zulässig.

4. Zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist der Besteller nur berechtigt, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.

5. An Besteller, mit denen eine laufende Geschäftsverbindung nicht besteht, wird gegen Nachnahme geliefert.

6. Wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, ist Leise berechtigt, die gesamte Restschuld auch aus anderen Lieferungen – fällig zu stellen, selbst wenn hierfür Wechsel oder Schecks herein genommen wurden. In diesem Fall ist Leise außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen, sowie nach Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

V. Verzug und Ratenzahlung

1. Der Besteller kommt mit der ersten Mahnung in Verzug. In diesem Fall ist Leise berechtigt, Zinsen in Höhe der von ihr selbst aufzuwendenden Kreditkosten mindestens aber 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank pro Jahr zu berechnen. Für jede Mahnung wird eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist durch diese Regelung nicht eingeschränkt. Ist für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so kommt der Besteller ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht zu der bestimmten Zeit leistet.

2. Wird bei einer Ratenzahlungsvereinbarung eine Zahlungsfrist von seiten des Bestellers um mehr als 5 Tage überschritten, so wird der gesamte Restkaufpreis zur Zahlung fällig. Dies gilt auch dann, wenn hierfür Wechsel mit späterer Fälligkeit hereingegeben wurden.

3. In diesem Fall sowie im Falle des Verzuges ist Leise berechtigt, zur Sicherung seiner Forderung Lieferungen und Leistungen bis zur endgültigen Bezahlung zurückzubehalten oder, wenn Lieferung bereits erfolgte, die Waren wieder an sich zu nehmen. Nach Setzung einer Nachfrist ist Leise überdies berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

VI. Lieferungs- und Leistungszeit, Teillieferungen

1. Leise ist um schnellstmögliche Lieferung und um Einhaltung genannter Lieferfristen und –termine bemüht. Sollte die Lieferung dennoch schuldhaft um mehr als 6 Wochen verzögert werden, so kann der Besteller Leise eine Nachfrist setzen, die jedoch mindestens 2 Wochen betragen muß. Nach Ablauf der Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche wegen Verzugs oder Nichterfüllung bestehen insoweit nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz seitens Leise.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und von Umständen, die Leise nicht zu vertreten hat – hierzu gehören auch nach Vertragsschluß bekannt gewordene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnung etc. auch wenn sie bei Lieferanten von Leise oder deren Unterlieferanten eintreten, hat Leise auch im Falle vereinbarter Fristen und Termine nicht zu vertreten. Sie berechtigen Leise, die Lieferungen bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufszeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verzögert sich die Lieferung hierdurch um mehr als drei Monate, so kann auch der Besteller nach Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten.

3. Voraussetzung für die Einhaltung von Lieferfristen ist, dass der Besteller die von ihm zu beschaffenden Unterlagen beigebracht hat und vereinbarte Anzahlungen eingegangen sind.

4. Bei Versendung von Waren gilt der Tag der Versandaufgabe als Liefertag, ansonsten der Tag, an dem der Besteller die Mitteilung von der Versand- bzw. Abholbereitschaft erhält.

5. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und können gesondert abgerechnet werden.

VII. Versendung, Gefahrtragung

1. Die Versendung erfolgt nach Angaben des Bestellers, anderenfalls nach bestem Wissen von Leise, jedoch unter Ausschluß der Haftung für die Wahl der billigsten und schnellsten Versendungsart.

2. Behälter, Gitterboxen, Kassetten und Paletten gehen nicht in das Eigentum des Bestellers über. Sie sind spesenfrei zurückzusenden. Holzkisten, Pappkartons und Einwegverpackungen werden zu Selbstkosten berechnet und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften der Verpackungsverordnung zurückgenommen.

3. Für den Fall der Versendung geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald Leise die zu liefernde Ware an einen Spediteur oder an ein Transportunternehmen übergeben hat. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn Leise noch Leistungen anderer Art, z. B. Versendungskosten oder Montage, übernommen hat.

4. Wird der Versand durch Umstände verzögert, die Leise nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tage der Versandbereitschaft, die in diesem Falle dem Besteller angezeigt wird, auf diesen über.

5. Leise steht das Recht zu, die zu versendende Ware auf Kosten des Bestellers gegen das Transportrisiko versichern zu lassen. Eine Pflicht hierzu besteht nur aufgrund eines besonderen schriftlichen Auftrages.

6. Soll keine Versendung erfolgen, so geht die Gefahr 3 Tage nach Mitteilung der Abholbereitschaft auf den Besteller über.

7. Verzögert sich der Versand auf Veranlassung des Bestellers, so ist Leise berechtigt, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat der Lagerung dem Besteller zu berechnen. Nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen steht Leise das Recht zu, anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Gleiches gilt im Falle des Annahmeverzugs.

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Sämtliche Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bestehenden Forderungen einschließlich der Saldoforderungen aus Kontokorrent und evtl. Scheck- und Wechselforderungen sowie bis zur Freistellung von Eventualverbindlichkeiten, die Leise im Interesse des Bestellers eingegangen ist, Eigentum von Leise.

2. Der Besteller ist zur Verarbeitung, Umbildung, Verbindung und Vermengung (946 ff BGB) mit anderen Sachen nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs berechtigt (verlängerter Eigentumsvorbehalt).

3. Die Verarbeitung oder Umbildung wird hierbei im Auftrag von Leise vorgenommen (Leise ist Hersteller im Sinne des 950 BGB), ohne dass diese hieraus verpflichtet wird. Werden die von uns gelieferten Waren mit anderen unter verlängertem Vorbehalt stehenden Sachen verarbeitet, so erwirbt Leise Miteigentum an den neuen Sachen in dem Verhältnis, in dem sich die Rechnungsbeträge der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zueinander verhalten. Lassen sich Rechnungsbeträge nicht ermitteln, so ist der jeweilige Wert der Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung maßgeblich.

4. Soweit durch Verarbeitung, Umbildung, Verbindung oder Vermengung das Vorbehaltseigentum von Leise untergeht, wird vereinbart, dass der Besteller Leise an der neuen Sache gemäß 930 BGB im Zeitpunkt des Rechtsverlustes Miteigentum überträgt. Für die Höhe des Miteigentumsanteils ist das Verhältnis maßgebend, in dem sich der Rechnungsbetrag der Lieferung von Leise zum Wert der neuen Sache verhält. Der Besteller verwahrt die Waren für Leise.

5. Der Besteller ist verpflichtet, die aufgrund der vorstehenden Ziffern im (Mit-) Eigentum von Leise verbleibenden, bzw. an deren Stelle tretenden Waren (Vorbehaltsware) nach außen hin als solche zu kennzeichnen und von anderen Waren getrennt aufzubewahren. Der Besteller hat die Vorbehaltsware ausreichend, insbesondere gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an Leise abgetreten. Der Besteller hat die Versicherung von der Forderungsabtretung in Kenntnis zu setzen.

6. Geht das Vorbehaltseigentum aus welchem rechtlichen oder tatsächlichen Grund auch immer unter oder wird es beschädigt, so tritt der Besteller schon jetzt seine sich hieraus ergebenden Ansprüche gegenüber Dritten an Leise ab. Auf Anforderung hat der Besteller die Abtretung dem Dritten anzuzeigen und Leise Name und Anschrift bekanntzugeben.

7. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die durch die Veräußerung der Vorbehaltsware sich ergebenden Kaufpreisforderungen gegen Dritte tritt der Besteller hiermit bis zur völligen Tilgung aller Verbindlichkeiten an Leise ab. Der Besteller bleibt jedoch zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf bis auf Widerruf berechtigt. Die eingezogenen Beträge hat er unverzüglich an Leise weiterzuleiten. Soweit der Dritterwerber nicht sofort bezahlt, hat der Besteller die Vorbehaltsware unter Eigentumsvorbehalt weiterzuverkaufen. Das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erlischt, wenn der Besteller seine Zahlungen einstellt, sich gegenüber Leise in Zahlungsverzug befindet oder gegen sonstige sich aus den vorliegenden Bedingungen ergebende Verpflichtungen verstößt. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt. Auf Verlangen hat er Leise die zur Einziehung erforderlichen Angaben zu machen, Unterlagen auszuhändigen, den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen und auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderung auszustellen. Leise ist berechtigt, im Namen des Bestellers den Drittschuldner von der Forderungsabtretung zu benachrichtigen.

8. Wird vom Besteller Vorbehaltsware zusammen mit anderer, Leise nicht gehörender Ware weiterveräußert, so gilt die Kaufpreisforderung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die mit der anderen Ware Gegenstand des Kaufvertrages war, als abgetreten.

9. Als Veräußerung im vorstehenden Sinne gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- oder Werklieferungsverträgen.

10. Der Besteller ist verpflichtet, Leise unverzüglich von einer Pfändung oder einer sonstigen Beeinträchtigung des Vorbehaltseigentums und der abgetretenen Forderung durch Dritte Mitteilung zu machen. Darüber hinaus hat der Besteller den Dritten bereits im vorhinein auf die an der Ware bzw. der abgetretenen Forderung bestehenden Rechte von Leise hinzuweisen. Die Kosten einer Intervention von Leise trägt der Besteller.

11. Leise verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die von Leise gegen den Besteller zustehenden Forderungen um mehr als 25 % übersteigt.

IX. Gewährleistung / Sachmangelhaftung

1. Leise übernimmt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Gewährleistung dafür, dass die von ihm gelieferten Erzeugnisse hinsichtlich Material und Ausführung frei von Fehlern sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch nicht nur unwesentlich aufheben oder mindern. Die Inanspruchnahme wegen Fehlers zugesicherter Eigenschaften setzt voraus, dass die Zusicherung schriftlich vereinbart wurde.

2. Eine Haftung für Minderung oder Wegfall der Gebrauchstauglichkeit sowie für Schäden, die auf Nichtbeachtung der Bedienungs-, Wartungs- und Einbauanleitungen, auf unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Behandlung, übermäßige Beanspruchung, unzutreffende, fehlerhafte oder unzureichende Angaben über die beabsichtigten Betriebsbedingungen und sonstige falsche Angaben des Bestellers sowie auf vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen sind, übernimmt Leise nicht. Im Fall eines Mangels, der auf einer fehlerhaften Montageanleitung beruht, besteht die Verpflichtung des Verkäufers zur Sachmangelhaftung nur, wenn die Montage bzw. der Einbau der verkauften Sache im übrigen fachkundig durchgeführt wurde. Die fachkundige Durchführung hat der Käufer darzulegen und zu beweisen.

3. Allgemeine änderungen in Konstruktion oder Ausführung, die die Gebrauchstauglichkeit der Ware nicht vermindern, stellen keinen Mangel dar.

4. Der Besteller ist verpflichtet, die Lieferung unverzüglich zu untersuchen. Offensichtlich erkennbare Mängel sind ohne schuldhaftes Zögern schriftlich und unter genauer Angabe des Mangels, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach der Lieferung zu rügen. Nicht sofort erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Erkennbarkeit, spätestens aber innerhalb von 6 Monaten nach Lieferung schriftlich geltend zu machen. Mit erkennbaren Mängeln behaftete Ware darf nicht verarbeitet werden. Die mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem Sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch Leise bereitzuhalten. Auf Verlangen hat der Besteller die mangelhafte Ware an Leise zurückzusenden. Verletzt der Besteller seine Untersuchungs-, Rüge-, Bereithaltungs- oder Rücksendungspflicht, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche des Bestellers.

5. In gleicher Weise erlöschen die Gewährleistungsansprüche, wenn der Besteller ohne vorherige Zustimmung von Leise Reparaturen an den Liefergegenständen durchführt. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller nach Mitteilung an Leise das Recht, den Mangel auf seine Kosten zu beseitigen. Diese werden ihm insoweit ersetzt, als sie bei Vornahme der Nachbesserung oder bei Ersatzlieferung durch Leise entstanden wären.

6. Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge leistet Leise Gewährleistung durch Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift. Sofern der Käufer kein Verbraucher ist, hat der Verkäufer das Wahlrecht zur Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift. Bei Fremderzeugnissen, die Leise von Dritten bezogen und an den Besteller weitergeliefert hat, steht Leise überdies das Recht zu, dem Besteller die Ansprüche gegen den Lieferanten abzutreten und ihn auf die Geltendmachung dieser abgetretenen Ansprüche zu verweisen. Im Falle von Nachbesserung oder Ersatzlieferung trägt Leise die Kosten für Lieferung und Versand des nachgebesserten oder ersatzgelieferten Gegenstandes. Sonstige Kosten, insbesondere des Aus- und Einbaus trägt Leise bis zu 25 % des Rechnungsbetrages des betreffenden Liefergegenstandes.

7. Ist die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich oder ist die hierfür vom Besteller an Leise gesetzte Nachfrist abgelaufen, so ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Herabsetzung des Rechnungsbetrages zu verlangen (Wandelung und Minderung). Das gleiche Recht besteht im Falle der Abtretung der Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten, wenn dieser dem Besteller gegenüber die Gewährleistung schriftlich abgelehnt hat.

8. Die Kosten unberechtigter Mängelrügen gehen zu Lasten des Bestellers

9. Ein vereinbarter Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Ersatzlieferung. Ersatzlieferung und Nachbesserung unterliegen der Gewährleistung nach den vorliegenden Bestimmungen.

10. Die Verjährungsfrist für Sachmängel (Gewährleistungsfrist) beträgt bei neu hergestellten Sachen 1 Jahr, wenn es sich bei dem Käufer nicht um einen Verbraucher handelt. Ansonsten gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von 2 Jahren. Bei gebrauchten Waren beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr, wenn es sich bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt. Wenn es sich bei dem Käufer nicht um einen Verbraucher handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Sachen unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Darüber hinaus ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen, wenn sie nicht zwei Monate nach schriftlicher Ablehnung der Gewährleistung durch Leise gerichtlich verfolgt werden.

11. Schadensersatzansprüche wegen Vorliegens eines Mangels oder Fehlers einer zugesicherten Eigenschaft bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer X. Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (mittelbare und Folgeschäden), insbesondere Personenschäden und Schäden aus einer Betriebsunterbrechung können nur verlangt werden, wenn hierüber eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung vorliegt.

12. Leise kann die Erfüllung der vorstehenden Gewährleistungsansprüche verweigern, solange der Besteller seine fälligen Verpflichtungen nicht erfüllt hat.

X. Schadenersatz

Schadenersatzansprüche aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund, auch aus Verschulden bei Vertragsschluß, aus positiver Vertragsverletzung, aus unerlaubter Handlung (§§ 823 ff. BGB) sowie aus Schutzrechtsverletzung gegen Leise, seine gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstiger Betriebsangehöriger sind, außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie im Fall der Zusicherung von Eigenschaften ausgeschlossen. Insbesondere erfaßt werden hierbei Ansprüche aus Falschberatung bzw. aufgrund von unzutreffenden Auskünften von Mitarbeitern von Leise. Bei nachweisbarer grober Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen und sonstigen Betriebsangehörigen von Leise sind derartige Schadensersatzansprüche darüber hinaus auf den Rechnungsbetrag des Liefergegenstandes begrenzt. Der letzte Satz gilt lediglich im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten.

XI. Projektierungen, Montagen und technische Beratung

1. Werden durch Leise Projektierungen und/oder Montagen ausgeführt, so besteht eine Haftung durch Leise entsprechend Ziff. IX und X nur dann, wenn hierfür ein besonderes Entgelt vereinbart wurde, in jedem Fall beschränkt sich die Haftung auf höchstens 25 % des besonderen Entgelts, es sei denn, der Schaden wäre grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden.

2. Werden neben der Lieferung auch Skizzen, Entwürfe oder Planzeichnungen durch Leise gefertigt, so stellen diese nur dann eine zugesicherte Eigenschaft des Liefergegenstandes dar, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

3. An Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Projektierungen und anderen Unterlagen, die dem Besteller überlassen werden, behält sich Leise Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht für andere als die von Leise angegebenen Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.

XII. Rückkauf

1. In Ausnahmefällen ist Leise bereit, gelieferte Ware zurückzukaufen. Diese bedarf jedoch für jeden Einzelfall einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Der Besteller ist daher nicht berechtigt, gelieferte Ware ohne Vereinbarung zurückzusenden.

2. Bei der Festsetzung des Rückkaufpreises ist ein Abschlag in Höhe von mindestens 20 % des Lieferwertes für die Bearbeitung und Wiedereinlagerung vorzunehmen.

3. Ein Rückkauf ist jedoch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn sich die Ware in unverkäuflichem Zustand befindet oder nach eigenen Angaben des Bestellers gefertigt oder beschafft wurde.

XIII. Schutzrechtsverwarnungen

Machen Dritte dem Besteller gegenüber hinsichtlich des Liefergegenstandes die Verletzung gewerblicher Schutzrechte geltend, so ist dieser verpflichtet, Leise unverzüglich hiervon zu informieren.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort ist Coburg.

2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Coburg (örtliche Zuständigkeit). Dies gilt auch für Ansprüche aus Wechseln und Schecks sowie für deliktsrechtliche Ansprüche, Streitverkündungen und Urkundenprozesse.

3. Es findet nur das für Lieferungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht Anwendung.

XV. Schlußbestimmungen

1. Der Kunde nimmt gemäß 26 BDSG zustimmend zur Kenntnis, dass Leise seine Daten EDV-mäßig gespeichert hat.

2. Sollte eine Bestimmung der vorliegenden Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen.

 

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